Blog von Abu Usama Al-Gharib

5. Text von Irhabi008

5. Text von Irhabi008 

 

Die Anklage behauptet, dass ich am 09.09. und 10.09.2007, einen Text vom Autor Irhabi008 im Internet verbreitet hätte, in dem es unter anderem heißt: Denn dieses Volk (die Amerikaner) hat uns daran gewöhnt, dass es nur die Sprache des Blutes und den Dialog der Märtyrerattentate versteht und: das bedeutet, dass der Feind nichts anderes zur Wahl hat, außer dem Islam oder dem Schwert… Macht euch bereit nach Rom und Washington aufzubrechen… Macht euch bereit, um Rache zu nehmen an jenen, die gegen eure Religion und euren Propheten vorgegangen sind (siehe Anklageschrift, Seite 3 und 9-10 und Urteil, Seite 6 und 19)

Als Beweis bringt die Anklage Screenshots, die von meinem Laptop von der SEO (Sondereinheit für Observation) gemacht wurden und diese Screenshots zeigen, wie ich diesen Text in eine Word-Datei eintippe.

1. Dieser Screenshot ist kein Beweis, denn die Anklage lautet: Zu Terroranschlägen aufrufen durch die Verbreitung von dem genannten Text und nicht, dass ich diesen Text in eine Word-Datei getippt habe.

Es gäbe viele Gründe, warum man einen Text in eine Word-Datei schreibt. Und dass man einen Text abschreibt, muss nicht bedeuten, dass man ihn auch im Internet verbreitet…

2. Ich hatte diesen Text in einem Internetkaffee ausgedruckt und ihn lediglich auf meinem Laptop abgeschrieben, jedoch keinesfalls verbreitet.

3. Wenn man sich den Text auf den Screenshots und den, der im Internet verbreitet wurde, anschaut und vergleicht, dann wird man sofort feststellen, dass der Text, der auf dem Screenshot zu sehen ist (den ich in eine Word-Datei geschrieben habe) nicht mit dem Text übereinstimmt, der im Internet veröffentlicht wurde (siehe die Unterschiede zwischen den zwei Versionen – der vom Internet und der vom Screenshot). Die Unterschiede der beiden Texte sind folgende:

a.) Der veröffentlichte Text im Internet hat ein anderes Format als der Text der Word-Datei, der auf den Screenshots zu sehen ist. So ist der Text auf den Screenshots rechtsbündig und ohne Farben geschrieben, jedoch der Text im Internet ist zentriert und farbig (siehe die Unterschiede zwischen den zwei Versionen – der vom Internet und der vom Screenshot).

b.) Es gibt mehrere Wörter und Teile von Sätzen, die in der verbreiteten Version enthalten sind aber in den Screenshots nicht aufscheinen (siehe die Unterschiede zwischen den zwei Versionen – der vom Internet und der vom Screenshot).

c.) Und folgendes ist der markanteste Unterschied: Der Text im Internet wurde mit den arabischen Vokalzeichen (Taschkil) geschrieben; der Text auf den Screenshots jedoch nicht. Diese arabischen Vokalzeichen müssen extra eingetippt werde. Das heißt, nach jedem Buchstaben wird auf der Shift-Taste + eine weitere Taste für jedes einzelne Vokalzeichen getippt.

Laut SEO wurden auch die Keylog-Daten (Tasteneinschläge) mitüberwacht und allein ein Blick auf die Auswertung zeigt deutlich, dass diese Tasteneinschläge, wenn mit arabischen Vokalzeichen geschrieben wird, nicht ausgewertet d.h. von mir nicht eingetippt worden sind! Wie kann es also sein, dass mir vorgeworfen wird, ich hätte diesen Text ins Internet gestellt und dort verbreitet, wenn es keinen einzigen Beweis dafür gibt, dass ich den Text, der tatsächlich veröffentlicht ist, geschrieben habe?! Auf dem Screenshot, den die Staatsanwaltschaft als Beweis heranzieht, ist lediglich ein Word-Dokument zu sehen, dass ein Text – nichteinmal Wortgleich und ohne den arabischen Vokalzeichen – abgeschrieben wird…

All diese Punkte beweisen, dass ich diesen Text nicht verbreitet habe.

1 Kommentar »

  1. […] 5. Text von Irhabi008 […]

    Pingback von Prozessverteidigung und Widerlegung der Anklagepunkte « Blog von Abu Usama Al-Gharib — Februar 10, 2009 @ 8:30 pm


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