Blog von Abu Usama Al-Gharib

7. Führung der GIMF-Organisation

 7. Führung der GIMF-Organisation

Unter den Fragen an die Geschworenen war folgende Frage: Ist Mohamed M. schuldig, seit zumindest Ende August 2007 in Wien eine terroristische Vereinigung, nämlich die Globale Islamische Medienfront (GIMF), die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§278c Abs. 1 StGB), nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung von Drohvideos entsprechend der bereits am 09. 03. 2007 veröffentlichten Drohbotschaft beschränkt, dadurch angeführt zu haben, dass er zumindest die Grundzüge der Gestaltung sowie die veröffentlichten Inhalte der von der GIMF betriebenen Website, insbesondere auch der zu verbreitenden Drohvideos und den organisatorischen Aufbau, die personelle Zusammensetzung, die Besetzung von Führungspositionen und die Befugnisse der Mitglieder dieser Vereinigung maßgeblich bestimmte? 

Diese Behauptung stimmt nicht. Die Anklage bringt vieles durcheinander! 

1. Zuerst war die Rede von seit Ende August 2007, doch dann redet man von der Veröffentlichung des Drohvideos, also vom März 2007!

Wenn ich die Führung der GIMF ab August 2007 übernommen haben soll, wie kann ich dann für etwas das Monate zuvor war zur Verantwortung gezogen werden?!

2. Es wird nicht zwischen der Führung der GIMF als Organisation und dem Leiter des Forums der deutschen Abteilung unterschieden.

Das deutsche Forum der GIMF existierte schon vor meinem Eintritt und die Anklage hat keinen einzigen Beweis, dass ich das GIMF-Forum geleitet habe. Ich war im Forum ein ganz einfacher User und das Forum wurde von einem User mit dem Benutzernamen garib_al-diyar geführt. Zu diesem Benutzernamen wurde bereits eine Erklärung geschrieben (siehe dazu die Erklärung bei Punkt 6).

3. Die Führung der GIMF hat keine Auftrags- bzw. Befehlsmacht. Im Statuten der GIMF steht folgendes: Die Front hat eine symbolische Generalführung, deren Rolle in der Anstiftung und Ermutigung zu alles, was Muslimen zum Nutzen sein kann und der Entwicklung und Verbesserung der islamischen medialen Arbeit, insbesondere Webnetz, dienlich ist, liegt. (siehe GIMF Statut). Also ist die Rolle der Führung eher eine der Beratung und Motivation. Und in der Rechtsbelehrung steht, dass man nur als Anführer verklagt werden kann, wenn man eine Befehls- und Entscheidungsmacht hat (siehe Rechtsbelehrung, Seite 25).

4. In der Rechtsbelehrung steht ebenfalls: Zur Tatbestandsverwirklichung reicht es aber, wenn der Täter eine Vereinigung anführt, welche nach seiner Vorstellung Straftaten androhen will.(siehe Rechtsbelehrung, Seite 25).

Wo war eine solche Vorstellung von mir? Wann wurde eine einzige Straftat von mir angeordnet oder angedroht? 

5. Vielleicht war es meine Absicht, die GIMF zu schwächen, sie aufzulösen oder sie zu einer Hilfsorganisation oder sogar etwa zu einem Sportverein umzuwandeln… Vielleicht plante ich einen Putsch in der Ideologie und Arbeitsweise… vielleicht… vielleicht… vielleicht… alles nur Spekulationen und für reine Spekulationen werde ich verurteilt?!

Selbst wenn wir davon ausgehen würden, dass alles den Tatsachen entsprechen würde: laut Anklage kam es in diesem Fall durch die Verhaftung nicht zum Amtsantritt bzw. Amtsausübung und somit kann man mich nicht für etwas verklagen, worüber meine Absicht gar nicht bekannt ist und zu der es keine Beweise gibt…

1 Kommentar »

  1. […] 7. Führung der GIMF-Organisation […]

    Pingback von Prozessverteidigung und Widerlegung der Anklagepunkte « Blog von Abu Usama Al-Gharib — Februar 21, 2009 @ 2:21 pm


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